§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Pflegepfoten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.
b) die Vermittlung herrenloser Tiere aus Tierheimen über Pflegestellen in ein endgültiges Zuhause. Dabei bezieht sich der Schwerpunkt auf Tierheimhunde in Süd- und Osteuropa, es sind aber auch andere bedürftige Tiere im In- und Ausland in die Tätigkeiten des Vereins mit eingeschlossen.
c) die Kooperation mit in- und ausländischen Tierschützern, Tierschutz-organisationen, Tierschutzvereinen und Tierheimen und die Hilfestellung bei der Versorgung, Betreuung und Vermittlung notleidender und herrenloser Tiere.
d) die Unterstützung von Kastrationsprojekten im In- und Ausland.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und der Verwaltungskosten werden die Mitglieder gebeten, den Vorstand zu ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen. Diese Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Alternativ ist eine Überweisung des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto möglich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit gültig.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für
die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von
mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der
Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich oder per Email erfolgen.
4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung
hinzuweisen.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen
Liquidatoren bestellt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Tierfreunde Niederbayern e.V., Guntersdorf 8, 84175 Schalkham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.